Vollzugsrat setzt in Dienst- und Amtstellen Beigeordnete ein

„Verordnung!

Der Vollzugsrat des Arbeiter- und Soldatenrats hat allen wichtigen Dienst- und Amtstellen Beauftragte beigegeben, über deren Befugnisse folgendes bestimmt ist:
1.  Die Beauftragten sind durch den Vollzugsrat eingesetzte Kontrollorgane, sie sind bei allen wichtigen Verhandlungen der Amtsstellen, der sie zugeteilt sind, hinzuzuziehen.
2.  Der Verkehr der Amtstellen mit den Beauftragten hat in einer Form zu erfolgen, die die reibungslose Aufrechterhaltung des Betriebes und die Fernhaltung jeder Störung gewährleistet.
3.  Den Beauftragten steht das Recht vorläufigen Einspruchs zu. Erhebt ein Beauftragter gegen eine Maßnahme der Amtsstelle Einspruch, so hat er die Angelegenheit unverzüglich dem Vollzugsrat zur Entscheidung vorzutragen.
4.  Der Beauftragte hat über seine Tätigkeit in angemessenen Zeitabschnitten Bericht zu erstatten.

Berlin, den 16. November 1918 Der Vollzugsrat des Arbeiter und Soldatenrats
                                                       Rich. Müller             Molkenbuhr“

Eine Geschichte der Novemberrevolution, Richard Müller, 2015

 

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