Der Rat der Volksbeauftragten und das sozialistische Programm

 „An das deutsche Volk!

 Die aus der Revolution hervorgegangene Regierung, deren politische Leitung rein sozialistisch ist, setzt sich die Aufgabe, das sozialistische Programm zu verwirklichen. Sie verkündet schon jetzt mit Gesetzeskraft folgendes:
 1. Der Belagerungszustand wird aufgehoben.
 2. Das Vereins- und Versammlungsrecht unterliegt keiner Beschränkung, auch nicht für Beamte und Staatsarbeiter
 3. Eine Zensur findet nicht statt. Die Theaterzensur wird aufgehoben.
 4. Meinungsäußerungen in Wort und Schrift sind frei.
 5. Die Freiheit der Religionsausübung wird gewährleistet. Niemand darf zu einer religiösen Handlung gezwungen werden.
 6. Für alle politischen Straftaten wird Amnestie gewährt. Die wegen solcher Straftaten anhängigen Verfahren werden niedergeschlagen.
 7. Das Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst wird aufgehoben, mit Ausnahme der sich auf die Schlichtung von     Streitigkeiten beziehenden Bestimmungen.
 8. Die Gesindeordnung wird außer Kraft gesetzt, ebenso das Ausnahmegesetz gegen die Landarbeiter
 9. Die bei Beginn des Krieges aufgehobenen Arbeiterschutzbestimmungen werden hiermit wieder in Kraft gesetzt.
 Weitere sozialpolitische Verordnungen werden binnen kurzem veröffentlich werden. Spätestens am 1. Januar 1919 wird der achtstündige Maximalarbeitstag in Kraft treten. Die Regierung wird alles tun, um für ausreichende Arbeitsgelegenheiten sorgen. Eine Verordnung über die Unterstützung der Erwerbslosen ist fertiggestellt. Sie verteilt die Lasten auf Reich, Staat und Gemeinde. – Auf dem Gebiete der Krankenversicherung wird die Versicherungspflicht über die bisherige Grenze von MK. 2.500 – ausgedehnt werden. – Die Wohnungsnot wird durch Bereitstellung von Wohnungen bekämpft werden. – Auf die Sicherung einer geregelten Volksernährung wird hingearbeitet werden. Die Regierung wird die geordnete Produktion aufrechterhalten, das Eigentum gegen Eingriffe Privater sowie die Freiheit und Sicherheit der Person schützen. – Alle Wahlen zu öffentlichen Körperschaften sind fortan nach dem gleichen, geheimen, direkten und allgemeinen Wahlrecht auf Grund des Proportionalwahlsystems für alle mindestens 20 Jahre alten männlichen und weiblichen Personen zu vollziehen.
 Auch für die konstituierende Versammlung, über nähere Bestimmung noch erfolgen werden, gilt dieses Wahlrecht.

 

Berlin, den 12. November 1918
Ebert, Haase, Scheidemann, Landsberg
Dittmann, Barth“

 

Eine Geschichte der Novemberrevolution, Richard Müller, 2015

 

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