Am 19. Dezember überträgt der Reichsrätekongreß der Volksbeauftragten-Regierung die gesamte politische Macht
„Einige Beschlüsse des I. Reichsrätekongresses der Arbeiter- und Soldatenräte Deutschlands vom 16. bis 21. Dezember 1918
Antrag Max Cohen:
Die Wahlen zur deutschen Nationalversammlung finden am Sonntag, dem 19. Januar 1919, statt.
Antrag Lüdemann:
1. Die Kommandogewalt über Heer und Marine üben die Volksbeauftragten unter Kontrolle des Vollzugsrats aus.
2. Als Symbol der Zertrümmerung des Militarismus und der Abschaffung des Kadavergehorsams wird die Entfernung aller Rangabzeichen und des außerdienstlichen Waffentragens angeordnet.
3. Für die Zuverlässigkeit der Truppenteile und für die Aufrechterhaltung der Disziplin sind die Soldatenräte verantwortlich. Der Kongreß der Arbeiter- und Soldatenräte ist der Überzeugung, daß die unterstellten Truppen den selbstgewählten Soldatenräten und Vorgesetzten im Dienste den zur Durchführung der Ziele der sozialistischen Revolution unbedingt erforderlichen Gehorsam erweisen. Vorgesetzte außer Dienst gibt es nicht mehr.
4. Entfernung der bisherigen Achselstücke, Unteroffizierstressen usw., Kokarden, Achselklappen und Seitengewehre ist ausschließlich Angelegenheit der Soldatenräte und nicht einzelner Personen. Ausschreitungen schädigen das Ansehen der Revolution und sind zur Zeit der Heimkehr unserer Truppen unangebracht.
Der Kongreß verlangt Abschaffung aller Orden und Ehrenzeichen und des Adels.
5. Die Soldaten wählen ihre Führer selbst. Frühere Offiziere, die das Vertrauen der Mehrheit ihres Truppenteils genießen, dürfen wieder gewählt werden.
6. Offiziere der militärischen Verwaltungsbehörden und Beamte im Offiziersrange sind im Interesse der Demobilisation in ihrer Stellung zu belassen, wenn sie erklären, nicht gegen die Revolution zu unternehmen.
7. Die Abschaffung des stehenden Heeres und die Errichtung der Volkswehr sind zu beschleunigen.
Antrag Lüdemann:
1. Der Reichskongreß der Arbeiter – und Soldatenräte Deutschlands, der die gesamte politische Macht repräsentiert, überträgt bis zur anderweitigen Regelung durch die Nationalversammlung die gesetzgebende und vollziehende Gewalt dem Rat der Volksbeauftragten.
2. Der Kongreß bestellt ferner einen Zentralrat der Arbeiter- und Soldatenräte, der die parlamentarische Überwachung des deutschen und des preußischen Kabinetts ausübt. Er hat das Recht der Volksbeauftragten des Reiches und – bis zur endgültigen Regelung der staatlichen Verhältnisse – auch der Volksbeauftragten Preußens.
3. Zur Überwachung der Geschäftsführung in den Reichsämtern werden vom Rat der Volksbeauftragten Beigeordnete der Staatssekretäre bestimmt. In jedes Reichsamt werden zwei Beigeordnete entsandt, die aus den beiden sozialdemokratischen Parteien zu entnehmen sind. Vor der Berufung der Fachminister und der Beigeordneten ist der Zentralrat zu hören.
gez. Lüdemann Kahmann Severing
Antrag Lüdemann:
Der Kongreß der Arbeiter- und Soldatenräte beauftragt die Regierung, mit der Sozialisierung aller hierzu reifen Industrien, insbesondere des Bergbaues, unverzüglich zu beginnen.“
Allgemeiner Kongreß der Arbeiter- und Soldatenräte Deutschlands vom 16. bis 21. Dezember 1918. Stenographischer Bericht, Berlin o. J., S. 181/182