23.11.1918 – Der Anfang vom Ende der Räte: Der Vollzugsausschuss gibt seine Macht ab

„Aufruf des Vollzugrates über die Aufgaben
der Arbeiter- und Soldatenräte vom 23. November 1918

An die Arbeiter- und Soldatenräte Deutschlands!

 Der Vollzugsausschuß des Groß-Berliner Arbeiter- und Soldatenrats hat nach Verständigung mit den Volksbeauftragten des Reichs und Preußens diesen die exekutive Regierungsgewalt übertragen. Er hat sich aber das weitestgehende Kontrollrecht über die Regierung vorbehalten. Die Regierung kann ihre Verwaltungsaufgaben nur dann erfüllen, wenn ihre Maßnahmen nicht durch Eingriffe lokaler Arbeiter- und Soldatenräte durchkreuzt werden. Diese Arbeiter- und Soldatenräte haben in ihrem Tätigkeitsgebiet gleichfalls das volle Kontrollrecht; sie haben dafür zu sorgen, daß die revolutionären Errungenschaften gesichert und ausgebaut werden. Sie haben sich aber im allgemeinen jeden direkten Eingriffes in die Verwaltung zu enthalten. In der letzten Zeit haben Arbeiter- und Soldatenräte aus rein lokalen Gesichtspunkten heraus selbstständige Verfügungen in Angelegenheiten des Ernährungswesens und der Rohstoffversorgung usw. getroffen. Dadurch werden aber die Maßnahmen der Regierung wirkungslos gemacht. Die Regierung hat unter allen Umständen dafür zu sorgen, daß der Verkehr (Eisenbahn usw.) für das ganze Reich einheitlich geregelt, die Ernährung und die Rohstoffversorgung für das ganze deutsche Volk gesichert wird, und das um so mehr, als die Demobilisierung an den ganzen Verwaltungsapparat ungeheure Anforderungen gestellt.
 Wir bitten daher die örtlichen Arbeiter- und Soldatenräte des Reiches, im Interesse der Gesamtheit folgende Richtlinien beachten zu wollen:
 1. Wo sich die Behörden in den Dienst des neuen Regimes gestellt haben, ist die Führung der Geschäfte im engeren Sinne ihnen möglichst zu überlassen. Nur die für den Geist des Ganzen entscheidenden Stellen sind, im Einvernehmen mit der revolutionären Regierung, neu zu besetzen, wenn eine scharfe Kontrolle nicht ausrechend erscheint. Im übrigen ist eine laufende wachsame Kontrolle, vollständig ausgeübt, einzurichten. Alle störenden eingriffe in die Verwaltung selbst müssen unterbleiben.
 2. Verhaftungen dürfen nur in dringenden Fällen unter Verständigung mit den dafür maßgebenden Stellen erfolgen, soweit es sich nicht um Festnahmen im gewöhnlichen Ordnungs- und Sicherheitsdienst handelt.
 3. Beschlagnahmungen irgendwelcher Art (Lebensmittel, Rohstoffe, Kohlen, Gelder) dürfen nur im Einverständnis mit den maßgebenden Stellen erfolgen. Eine Beschlagnahme von Lebensmitteln oder lagernden Vorräten, die für Kommunalverbände und sonstige öffentliche Körperschaften anderer Orte oder für das Heer bestimmt sind, darf unter keinen Umständen erfolgen.
 4. Eine Beschlagnahme öffentlicher Kassen, die im Einverständnis mit der Regierung des Reiches oder der Einzelstaaten von den Gemeindeverwaltungen oder sonstigen öffentlichen Körperschaften verwaltet werden, ist absolut unzulässig, ebenso jeder willkürliche Eingriff in Bankdepots.
 5. Alle Eingriffe in den Schiffahrts-, Eisenbahn- und Postverkehr müssen absolut unterbleiben.
Für die Zeit der Demobilisierung haben die örtlichen Arbeiter- und Soldatenräte in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden ihre Aufmerksamkeit für folgende Maßnahmen zu lenken:

1. Sorge für die Einquartierung

  1. Bereitstellung öffentlicher Gebäude für geschlossene Formationen.
  2. Bereitstellung von Privatwohnungen, die in erster Linie für Frauen in Betracht kommen.
  3. Bereitstellung leerer Geschäftsräume u. a. für wohnungslose Familien.
  4. Bereitstellung von Decken, Bettstellen und dergleichen.

2. Ernährungsfragen.

  1. Einrichtung von Massenspeiseeinrichtungen.
  2. Einrichtung von Feldküchen u. a. an allen größeren Bahnhöfen.

3. Gesundheitliche Maßnahmen.

  1. Einrichtung von Bädern und Entlausungsanstalten.
  2. Einwirkung auf die entlassenen Kriegsteilnehmer, ärztliche Untersuchungen in Anspruch zu nehmen.
  3. Verweisung kranker Soldaten an die Lazarette.
  4. Aufklärung über Krankheiten und Ansteckungsgefahr (Plakate).
  5. Den Anordnungen des Sanitätsamts betr. Seuchengefahr ist unbedingt Folge zu leisten.

4. Arbeitsregelung.

  1. Verweisung der arbeitslosen Kriegsteilnehmer und Rüstungsarbeiter an die Arbeitsnachweise (Plakate).
  2. Einwirkung auf die Arbeitslosen, sich bei den im Augenblick dringend erforderlichen Landarbeiten, insbesondere der Kartoffel- und Rübenernte, zu beteiligen.
  3. Hinweis der Arbeitslosen auf die Beteiligung an der dringend erforderlichen Be- und Entladungsarbeit der Güterzüge.
  4. Für die bestehenden Kriegsbetriebe gilt als oberster Grundsatz:
    Keine Mann und keine Frau darf arbeitslos werden. Betriebe haben sich so schnell als möglich auf Friedensarbeit umzustellen. Eine Stillegung der Betriebe soll vermieden werden. Den Anordnungen des Reichsamts für wirtschaftliche Demobilisation ist Folge zu leisten

5. Allgemeines. Hinweis der heimkehrenden Soldaten darauf, daß der ordnungsgemäße Rücktransport mit der geschlossenen Formation und die vorschriftsmäßige Entlassung für folgende Vorteile birgt:

  1. Unentgeltliche Verabfolgung eines Entlassungsanzuges.
  2. 50 Mark Entlassungsgeld
  3. Marschgebührnisse.

Der Vollzugsrat des Arbeiter- und Soldatenrats
Rich. Müller, Brutus Molkenbuhr, Bergmann, Felix Bernhagen, Franz Büchel, Max Cohen, Ernst Däumig, Heinrich Dennecke, Paul Eckert, Ch. Gelberg, Gierth, Gustav Heller, Ernst Jülich, Georg Ledebour, Max Maynz, Ernst Neviand, Hermann Müller, Paul Neuendorf, Obuch, Hans Paasche, Walter Portner, Colin Roß, Oskar Rusch, Otto Strobel, Friedrich Trippe, Walz, Paul Wegemann
Die Delegierten Badens: Krayer, Baer
Der Delegierte Bayerns: Hädrich“

R. Müller, Vom Kaiserreich zur Republik, Bd. II, Malik-Verlag 1925, S. 255 bis 257

 

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